Wem gehört der Track? Splits und Tantiemen aufteilen
Master oder Komposition, GEMA-Anteile, Split Sheet und Sonderfälle wie Feature und Remix: So teilt ihr die Einnahmen an einem gemeinsamen Track sauber auf.

Der Moment kommt selten am Tag der Veröffentlichung. Er kommt Monate später, wenn die erste Abrechnung im Postfach liegt – und einer von drei Beteiligten feststellt, dass er darin nicht vorkommt. Bis dahin war alles freundschaftlich: Einer hatte den Beat, einer die Melodie, eine hat die Vocals eingesungen. Aufgeschrieben hat es niemand. An dieser Stelle zerbrechen in der elektronischen Szene mehr Arbeitsbeziehungen als an schlechten Tracks.
Master oder Komposition: Welche Hälfte teilst du gerade auf?
Der häufigste Denkfehler steckt schon in der Frage „Wir machen fifty-fifty, oder?“ Denn an einem Track hängen zwei völlig getrennte Rechtepositionen, und jede wird eigenständig aufgeteilt.
Da ist erstens das Master – die konkrete Aufnahme, also genau das Audiofile, das du hochlädst. Aus ihm fließen die Streaming-Auszahlungen deines Vertriebs, Sync-Lizenzen und die Ausschüttungen der GVL für die Zweitverwertung. Und da ist zweitens das Werk: Melodie, Harmonie, Arrangement, Text. Daraus speist sich alles, was über die GEMA und einen möglichen Verlag läuft.
Diese beiden Töpfe haben nichts miteinander zu tun. Wer die Session finanziert und das Projekt geleitet hat, kann am Master stark beteiligt sein, ohne eine einzige Note beigetragen zu haben. Umgekehrt kann jemand, der nur die Topline geschrieben hat, einen erheblichen Werkanteil halten und null Prozent am Master. Wenn ihr „fifty-fifty“ sagt, sagt dazu, wovon.
Wer ist Urheber – und wer war nur im Raum
Das deutsche Urheberrecht kennt die Miturheberschaft: Wer ein Werk gemeinsam geschaffen hat, ohne dass sich die Anteile gesondert verwerten lassen, ist Miturheber (§ 8 UrhG). Die Erträge stehen den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung zu, solange sie nichts anderes vereinbaren. Genau deshalb ist die Vereinbarung so wichtig: Ohne sie streitet ihr im Ernstfall darüber, welchen „Umfang der Mitwirkung“ ein Drop ausmacht.
Nicht jeder im Studio ist Urheber. Wer eine Anregung gibt – „mach die Kick härter“, „der Break ist zu lang“ – leistet keinen eigenen schöpferischen Beitrag; wer nach Anweisung technisch umsetzt, ebenfalls nicht. Der Mixing-Engineer bekommt ein Honorar, kein Publishing. Das ist keine Geringschätzung, sondern eine Abgrenzung, die sich später begründen lässt.
Grauzonen bleiben. Ein Sounddesigner, der das prägende Lead von Grund auf baut, ist ein anderer Fall als jemand, der ein Preset lädt. Und wo kein Mensch schöpferisch tätig war, entsteht kein Urheberanteil – was bei KI-erzeugten Bestandteilen zunehmend relevant wird.
Was die GEMA verteilt, wenn ihr nichts vereinbart
Vorweg eine Warnung vor veralteten Quellen: Der oft zitierte Schlüssel in Zwölfteln stammt aus der Fassung bis einschließlich Geschäftsjahr 2020. Ab Geschäftsjahr 2021 gilt Kapitel 9 des Verteilungsplans in neuer Fassung – dort steht alles in Prozent.
Die Basisaufteilung nach § 192 trennt zunächst Musik und Text. Bei einem textierten Werk entfallen in den Sparten der öffentlichen Wiedergabe 64 Prozent auf den Musikanteil und 36 Prozent auf den Textanteil; in den Sparten der Vervielfältigung und Verbreitung sind es 50 zu 50. Und für Clubtracks der wichtigste Satz überhaupt: Bei untextierten Werken beträgt der Musikanteil in allen Sparten 100 Prozent.
Damit ist beim Instrumentaltrack nur die Vorfrage geklärt. Wie sich drei Produzenten diese 100 Prozent teilen, regelt § 193: Der Anteil einer Berufsgruppe wird entsprechend den Angaben in der Werkanmeldung aufgeteilt, im Zweifel zu gleichen Anteilen. Eure Aufteilung braucht also kein Zusatzformular – sie steht in der Werkanmeldung. Wer dort nichts einträgt, teilt gleichmäßig. Wie die Anmeldung im Einzelnen abläuft, steht im Leitfaden zur GEMA-Anmeldung als Musiker.
Die vielzitierte „freie Vereinbarkeit“ nach § 191 betrifft etwas anderes: ausschließlich das Verhältnis zwischen Musik- und Textanteil, ausschließlich bei textierten Werken und ausschließlich für die Sparten der öffentlichen Wiedergabe. Frei ist sie auch dort nicht ganz, denn die vereinbarten Anteile müssen mindestens 55 Prozent der Basiswerte erreichen – rechnerisch also 35,2 Prozent für die Musikseite und 19,8 Prozent für die Textseite. Gemeldet wird die Vereinbarung von einer beteiligten Person, die dabei versichert, die Zustimmung aller Urheber eingeholt zu haben; ohne Vereinbarung bleibt es bei der Basisaufteilung.
An dieser Struktur ändert auch ein Verlag nichts. Nach § 194 wird der Verleger am Anteil desjenigen Urhebers beteiligt, dessen Beitrag er verlegt hat: mit 33,33 Prozent in den Sparten der öffentlichen Wiedergabe, mit 40 Prozent bei Vervielfältigung und Verbreitung. Ein Verlagsvertrag über die Komposition greift also nicht in den Textanteil hinein.
Das Split Sheet: was wirklich drinstehen muss
Ein Split Sheet ist kein deutsches Rechtsinstitut, sondern internationale Branchenpraxis: die schriftliche Fassung dessen, worauf ihr euch geeinigt habt. Hinein gehören:
- Werktitel, Datum und Ort der Session – bei Arbeitstiteln zusätzlich der spätere Releasetitel.
- Alle Beteiligten mit bürgerlichem Namen, Künstlername, Verwertungsgesellschaft und Mitgliedsnummer, gegebenenfalls Verlag.
- Der Werkanteil in Prozent, Summe 100, ausdrücklich als Komposition bezeichnet.
- Der Master-Anteil getrennt davon, ebenfalls in Prozent.
- Wer anmeldet und wer den Vertriebsaccount hält – eine Person, benannt, sonst meldet niemand oder es melden zwei.
- Wie Kosten behandelt werden: Mastering, Artwork, Vocal-Honorar – vorab abgezogen oder von einer Person getragen?
Der beste Zeitpunkt ist der Tag der Session, der zweitbeste der Tag vor der Veröffentlichung. Danach verhandelt ihr nicht mehr über einen Track, sondern über Geld, das schon im Raum steht – ein anderes Gespräch.
Feature, Remix, gekaufter Beat: die drei Sonderfälle
Feature-Vocals. Hier entscheidet, was tatsächlich passiert ist. Wer Melodie und Text schreibt, ist Miturheber und gehört in den Werkanteil. Wer eine fertige Vorlage nach Vorgabe einsingt, ist ausübender Künstler: Das wird über ein Honorar abgegolten, und die Beteiligung an der Zweitverwertung läuft über die eigene GVL-Meldung, nicht über die GEMA. Beides ist legitim – nur solltet ihr vorher wissen, welcher Fall vorliegt.
Remixe. Ein Remix ist eine Bearbeitung eines geschützten Werks und lässt sich ohne Freigabe des Rechteinhabers weder anmelden noch veröffentlichen. Verhandelbar ist der Anteil hier ohnehin nicht: § 195 des Verteilungsplans setzt den Bearbeiteranteil bei Bearbeitungen geschützter Werke je nach Punktbewertung auf 8,33 oder 16,67 Prozent fest. Getragen wird dieser Anteil bei unverlegten Werken vollständig vom Komponisten, bei verlegten zu 66,67 Prozent vom Komponisten und zu 33,33 Prozent von dessen Verleger. Der Remixer bekommt also einen definierten Ausschnitt, und zwar aus der Tasche der Musikseite des Originals. Wer stattdessen fremdes Audiomaterial übernimmt, landet bei der vorgelagerten Frage nach dem Sampling-Recht in Deutschland.
Gekaufte oder geleaste Beats. Was du erwirbst, steht in der Lizenz und nirgends sonst. Nicht exklusive Lizenzen erlauben dem Beatmaker den Weiterverkauf an andere; viele Lizenzen behalten dem Produzenten zudem einen Publishing-Anteil vor. Was verkauft wurde, steht im Lizenztext – und begrenzt, welchen Split du überhaupt vergeben kannst.
Master-Splits in der Praxis: Vertrieb und GVL
Die meisten Vertriebe bieten inzwischen eine Split-Funktion an, über die Auszahlungen automatisch anteilig weitergeleitet werden. Zu unterscheiden ist dabei, was diese Funktion leistet: Eine Zahlungsanweisung im Account eines Anbieters ist keine Rechteklärung. Sie endet mit dem Account oder beim Vertriebswechsel und sagt nichts darüber aus, wem das Master gehört.
Getrennt davon läuft die GVL: Sie verteilt für die Aufnahmeseite, an ausübende Künstler und an Tonträgerhersteller. Gemeldet wird dort über das eigene Konto, und wer nie meldet, bekommt nichts – unabhängig davon, was ihr untereinander vereinbart habt. Übernimmt später ein Label das Release, verschiebt sich der Master-Split ohnehin grundlegend. Die Beteiligungen zu klären, bevor ihr anfangt, Demos an Labels zu schicken, erspart also eine zweite Verhandlung.
Wenn ihr euch nicht einigt
Miturheber verwerten ein Werk gemeinsam. Praktisch heißt das: Ohne Einigung erscheint der Track nicht. Das Gesetz sieht zwar vor, dass niemand seine Einwilligung wider Treu und Glauben verweigern darf, aber wer diesen Satz gegen einen ehemaligen Studiopartner durchsetzen will, hat einen langen Weg vor sich – und in dieser Zeit liegt die Musik.
Wer auf eine spätere Korrektur der Abrechnung hofft, sollte die Fristen kennen: Nach § 59 des Verteilungsplans werden Reklamationen einer regulären Ausschüttung nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 18 Monaten (Sendung, Vorführung, Ausland), 9 Monaten (Aufführung und Wiedergabe) oder 3 Monaten (übrige Sparten) nach dem jeweiligen Ausschüttungstermin eingehen. Danach ist die Korrektur ausgeschlossen, nicht bloß mühsam. Hinzu kommt eine Bagatellgrenze: Eine Reklamation wird nur bearbeitet, wenn sie mindestens 5 Euro pro Werk erwarten lässt.
In der Praxis landen viele Teams deshalb bei einer gleichmäßigen Aufteilung unter denen, die tatsächlich geschrieben haben: Sie ist schnell erklärt und deckt sich mit dem, was die GEMA im Zweifel ohnehin ansetzt. Eine ungleiche Aufteilung funktioniert genauso, sie braucht nur eine Begründung, auf die sich alle am Tag der Session einigen – nicht neun Monate später.
Der Aufwand für all das liegt bei zwanzig Minuten und einer Datei. Der Aufwand dafür, es nicht getan zu haben, liegt bei einem Track, den keiner mehr anfassen will. Das alles ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Was ist ein Split Sheet?
Eine formlose schriftliche Notiz, in der alle Beteiligten eines Tracks festhalten, wer welchen Anteil an der Komposition und am Master bekommt. Ein deutsches Rechtsinstitut ist das nicht – es ist Branchenpraxis. Der Wert liegt darin, dass die Aufteilung dokumentiert ist, bevor Geld fließt: Werktitel, alle Namen mit Mitgliedsnummern, die Prozentsätze mit Summe 100 und das Datum der Session.
Reicht eine E-Mail statt einer Unterschrift?
Für die Vereinbarung untereinander gibt es keine gesetzliche Form. Eine E-Mail, in der die Aufteilung steht und der alle Beteiligten schriftlich zustimmen, dokumentiert die Aufteilung deutlich belastbarer als eine Absprache im Studio, an die sich später jeder anders erinnert. Gegenüber der GEMA zählt aber die Werkanmeldung: Dort werden die Anteile eingetragen, und bei einer frei vereinbarten Aufteilung zwischen Musik- und Textanteil versichert die meldende Person, die Zustimmung aller Urheber eingeholt zu haben.
Bekommt der Mixing- oder Mastering-Engineer Tantiemen?
In aller Regel nicht aus dem Publishing. Wer einen fertigen Track mischt oder mastert, erbringt eine technische Leistung und wird über ein Honorar bezahlt, nicht über einen Urheberanteil. Etwas anderes gilt nur, wenn dabei tatsächlich am Werk mitgeschrieben wurde – wenn also Melodie, Harmonie oder Arrangement wesentlich verändert wurden und das zwischen euch auch so verstanden wird.
Wie melde ich eine abweichende Anteilsaufteilung bei der GEMA an?
Sind mehrere Urheber derselben Berufsgruppe beteiligt, werden die Prozentsätze direkt in der Werkanmeldung eingetragen; ohne Angabe wird nach § 193 des Verteilungsplans zu gleichen Anteilen aufgeteilt. Etwas anderes ist die freie Vereinbarkeit nach § 191: Sie betrifft nur das Verhältnis von Musik- und Textanteil bei textierten Werken in den Sparten der öffentlichen Wiedergabe und ist nach unten begrenzt, weil die vereinbarten Anteile mindestens 55 Prozent der Basiswerte erreichen müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Master-Split und Publishing-Split?
Der Master-Split verteilt die Einnahmen aus der konkreten Aufnahme – Streaming-Auszahlungen über den Vertrieb, Downloads, Lizenzierungen. Der Publishing-Split verteilt die Einnahmen aus der Komposition, die über die GEMA und gegebenenfalls einen Verlag laufen. Beide sind voneinander unabhängig: Fifty-fifty am Master bedeutet nicht automatisch fifty-fifty am Werk.
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