MAXIM SCHUNK
← Blog & Ratgeber
Business20. September 20267 Min. Lesezeit

DJ-Name als Marke schützen: Anmeldung beim DPMA

Wie DJs und Producer ihren Künstlernamen als Marke beim DPMA anmelden: Kosten, Klassen, Widerspruch, Benutzungszwang und die Grenzen des Schutzes.

#Markenrecht#DJ-Name#DPMA#Musikbusiness#Recht#Karriere

Symbolbild, KI-generiert
Symbolbild, KI-generiert

Der Moment kommt fast immer zur Unzeit: Du spielst seit drei Jahren unter demselben Namen, hast ein paar Releases draußen, ein Profil bei Spotify und eine Handvoll Bookings im Kalender — und dann landet eine E-Mail im Postfach, in der jemand anderes denselben Namen für sich reklamiert. Ab diesem Punkt geht es nicht mehr darum, wer den Namen zuerst cool fand. Es geht um Register, Fristen und darum, wer welches Recht belegen kann. Wer versteht, wie Markenschutz in Deutschland funktioniert, weiß vorher, wo er steht — und nicht erst, wenn der Brief da ist.

Braucht ein DJ-Name überhaupt eine eingetragene Marke?

Nicht jeder Name lebt ungeschützt. Das Markengesetz kennt neben der eingetragenen Marke noch andere Wege, auf denen Schutz entsteht. Nach § 5 MarkenG sind geschäftliche Bezeichnungen geschützt — dazu zählen Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens entsteht bereits mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, ohne Eintragung und ohne Gebühr, sofern das Zeichen unterscheidungskräftig ist. Und § 4 Nr. 2 MarkenG kennt die sogenannte Benutzungsmarke: Ein Zeichen kann Markenschutz erlangen, wenn es innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat.

Das klingt bequemer, als es ist. Verkehrsgeltung muss im Streitfall nachgewiesen werden, und dieser Nachweis ist aufwendig, oft über Umfragen oder umfangreiche Belege. Auch der Schutz aus einem Unternehmenskennzeichen ist regelmäßig auf den Bereich beschränkt, in dem das Zeichen tatsächlich benutzt wird. Die eingetragene Marke hat den entscheidenden praktischen Vorteil: Sie steht mit Datum im Register. Wer sie hat, muss nicht beweisen, dass er bekannt ist — er zeigt auf einen Eintrag.

Deshalb wird die Anmeldung vor allem dann interessant, wenn unter dem Namen mehr passiert als Auftritte: ein Label mit eigenem Katalog, eine Partyreihe mit Wiedererkennung, Merch. Wenn du unter dem Namen Merch verkaufst oder ein eigenes Label betreibst, hängt am Zeichen ein Geschäft — und genau dort greift Markenrecht.

Wie du prüfst, ob dein DJ-Name noch frei ist

Der wichtigste Satz zum deutschen Anmeldeverfahren lautet: Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nach § 37 MarkenG, ob das Zeichen markenfähig ist (§ 3 MarkenG) und ob absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG vorliegen. Ob es bereits identische oder ähnliche ältere Marken gibt, prüft das Amt ausdrücklich nicht. Diese sogenannten relativen Schutzhindernisse nach § 9 MarkenG sind Sache des Anmelders. Eine Eintragung ist also kein Freibrief, sondern nur die Aussage: Uns ist nichts Grundsätzliches aufgefallen.

Recherchiert wird im DPMAregister, der öffentlich zugänglichen Datenbank des Amtes, und zusätzlich im Register des EUIPO, weil Unionsmarken in Deutschland genauso wirken. Gesucht wird nicht nur nach der exakten Schreibweise: Verwechslungsgefahr entsteht auch bei klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit, und sie wird immer im Verhältnis zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt. Zwei identische Zeichen können nebeneinander existieren, wenn der eine Inhaber Maschinenbauteile verkauft und der andere Musikdarbietungen anbietet. Zwei ähnliche Zeichen in Klasse 41 dagegen kollidieren schnell.

Scheitern kann eine Anmeldung aber auch an der Namenswahl selbst, und zwar schon im Amt: Rein beschreibende Zeichen ohne Unterscheidungskraft werden nach § 8 MarkenG zurückgewiesen. Ein Künstlername, der im Wesentlichen aus einer Gattungsbezeichnung besteht, hat es entsprechend schwer — und das ist auch der Grund, warum generische Namen aus Szene-Vokabular selten gute Markenkandidaten sind.

Welche Nizza-Klassen für DJs und Producer infrage kommen

Marken werden nicht pauschal geschützt, sondern für bestimmte Waren und Dienstleistungen, geordnet nach der Nizza-Klassifikation. Für Auftritte und Musikdarbietungen ist Klasse 41 der übliche Anker — sie umfasst Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten und Musikdarbietungen. Klasse 9 deckt unter anderem Ton- und Datenträger sowie herunterladbare Audiodateien ab, ist also für Veröffentlichungen relevant. Klasse 25 steht für Bekleidung und wird interessant, sobald Shirts, Caps und Hoodies mit dem Namen verkauft werden.

Diese Auswahl ist kein Wunschzettel. Was in der Anmeldung steht, bindet dich später, weil nur benutzte Klassen dauerhaft Bestand haben — dazu gleich mehr. Zu breit anzumelden kostet Geld und erzeugt Angriffsfläche, zu eng anzumelden lässt den Teil ungeschützt, der später wirtschaftlich wichtig wird. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lässt sich nach der Anmeldung außerdem nicht mehr erweitern.

Was die Markenanmeldung beim DPMA kostet und wie lange sie dauert

Die Anmeldegrundgebühr beim DPMA beträgt 290 Euro bei elektronischer Anmeldung und 300 Euro in Papierform, jeweils für bis zu drei Klassen. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Die Gebühr muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung vollständig eingegangen sein, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen — eine Frist, an der Anmeldungen enden, ohne dass je jemand über das Zeichen selbst entschieden hat.

Zur Dauer: Ohne Komplikationen liegt das Verfahren meist im Bereich mehrerer Monate. Wer es schneller braucht, kann für 200 Euro eine beschleunigte Prüfung beantragen; das DPMA entscheidet dann innerhalb von sechs Monaten über die Anmeldung. Für einen Namen, der ohnehin seit Jahren läuft, spielt das selten eine Rolle. Vor einem Albumzyklus oder einer Tour kann es anders aussehen.

Anwaltskosten kommen in vielen Fällen dazu und sind in den Amtsgebühren nicht enthalten. Die Recherche und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sind die beiden Stellen, an denen Fachkenntnis am meisten Unterschied macht — die reine Einreichung über DPMAdirektWeb ist dagegen kein Hexenwerk. Wie sich solche Ausgaben steuerlich einordnen, hängt davon ab, wie du als DJ angemeldet bist.

Widerspruch, Benutzungszwang und Verlängerung: was nach der Eintragung kommt

Mit der Eintragung ist die Sache nicht abgeschlossen. Nach der Veröffentlichung der Eintragung läuft eine Widerspruchsfrist von drei Monaten, in der Inhaber älterer Rechte gegen die Marke vorgehen können (§ 42 MarkenG). Die Widerspruchsgebühr beträgt 250 Euro für das erste Widerspruchszeichen und 50 Euro für jedes weitere. Erst in diesem Verfahren wird geprüft, was das Amt bei der Anmeldung bewusst offengelassen hat: ob eine Kollision mit älteren Marken besteht.

Dauerhaft bleibt die Marke außerdem nur, wenn sie benutzt wird. Es gilt Benutzungszwang, abgefedert durch eine Schonfrist von fünf Jahren. Sie beginnt nicht mit der Eintragung, sondern mit dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr möglich ist — wurde Widerspruch erhoben, erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 49 Abs. 1, § 26 Abs. 5 MarkenG). Danach kann jeder beim DPMA beantragen, die Marke wegen Verfalls zu löschen, wenn sie nicht ernsthaft benutzt wurde — der Antrag kostet 100 Euro, und den Nachweis der Benutzung muss der Markeninhaber führen. Eine Marke auf Vorrat, in Klassen, in denen nie etwas passiert ist, ist deshalb keine stabile Position.

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und lässt sich beliebig oft verlängern. Die Verlängerung ist allerdings deutlich teurer als die Anmeldung: 750 Euro für bis zu drei Klassen, 260 Euro für jede weitere. Das ist die Zahl, die bei der Entscheidung über zusätzliche Klassen meist vergessen wird.

Deutschland oder EU — und warum Spotify eine andere Baustelle ist

Die deutsche Marke wirkt in Deutschland. Wer in Österreich, den Niederlanden oder Spanien auftritt und dort Ansprüche durchsetzen will, braucht entweder nationale Marken oder eine Unionsmarke beim EUIPO. Deren Gebührenmodell funktioniert anders: bei elektronischer Anmeldung 850 Euro für die erste Klasse, 50 Euro für die zweite und 150 Euro für jede weitere. Schon für eine einzige Klasse liegt die Unionsmarke damit bei rund dem Dreifachen der deutschen Anmeldegebühr, deckt dafür aber alle Mitgliedstaaten auf einmal ab. Umgekehrt gilt: Eine Unionsmarke kann an einem einzigen älteren Recht in einem einzigen Mitgliedstaat scheitern.

Und dann gibt es die Fälle, in denen Markenrecht gar nicht hilft. Dass auf Spotify oder Apple Music zwei Acts denselben Namen tragen oder Releases im falschen Profil landen, ist ein Plattform- und Vertriebsproblem, das über den Distributor und den jeweiligen Support gelöst wird. Bei einem Instagram-Handle, den jemand anderes hält, gibt es zwar ein eigenes Meldeverfahren für Markeninhaber, entschieden wird aber nach den Regeln der Plattform und nicht vor Gericht. Eine eingetragene Marke verschafft dir in solchen Verfahren einen Beleg, den du vorlegen kannst — automatisch passiert dort nichts.

Markenschutz ist kein Statussymbol, sondern eine Kostenentscheidung mit Laufzeit: Anmeldung, Pflege, Verlängerung, und dazwischen der Zwang, das Zeichen tatsächlich zu benutzen. Für einen Namen, unter dem Bookings, Releases und Merch laufen, ist das ein überschaubarer Aufwand gegen ein Risiko, das sich nachträglich kaum noch beheben lässt. Für ein Projekt, das nach zwei Jahren wieder umbenannt wird, ist es verlorenes Geld. Rechtliche Fragen im Einzelfall — welche Klassen, welches Risiko, welcher Weg — beantwortet weiterhin nur jemand, der den konkreten Fall kennt; ähnlich unübersichtlich wird es beim Sampling-Recht, wo ebenfalls jeder Fall an seinen Details hängt.

Häufige Fragen

Was kostet es, einen DJ-Namen als Marke anzumelden?

Beim DPMA kostet die Anmeldung 290 Euro elektronisch und 300 Euro in Papierform, jeweils für bis zu drei Klassen. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Nach zehn Jahren fällt für die Verlängerung deutlich mehr an: 750 Euro für bis zu drei Klassen und 260 Euro je weitere Klasse. Anwaltskosten kommen gegebenenfalls dazu.

Welche Markenklasse braucht ein DJ?

Für Auftritte und Musikdarbietungen ist Klasse 41 der übliche Anker. Klasse 9 umfasst unter anderem Ton- und Datenträger sowie herunterladbare Audiodateien und ist damit für Veröffentlichungen relevant, Klasse 25 steht für Bekleidung und wird bei Merch interessant. Das Verzeichnis lässt sich nach der Anmeldung nicht mehr erweitern.

Ist mein Künstlername auch ohne Eintragung geschützt?

Möglicherweise. Das Markengesetz schützt geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 MarkenG ohne Eintragung, und § 4 Nr. 2 MarkenG kennt die Benutzungsmarke bei Verkehrsgeltung. Beides muss im Streitfall aber nachgewiesen werden, während die eingetragene Marke mit Datum im Register steht.

Prüft das DPMA, ob es meinen Namen schon als Marke gibt?

Nein. Das Amt prüft die Markenfähigkeit nach § 3 MarkenG und absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG. Ältere identische oder ähnliche Marken prüft es ausdrücklich nicht — diese Recherche im DPMAregister und im EUIPO-Register ist Sache des Anmelders.

Was passiert, wenn ich meine Marke nicht benutze?

Es gilt Benutzungszwang mit einer Schonfrist von fünf Jahren, die mit dem Ende der Widerspruchsmöglichkeit beginnt. Danach kann jeder beim DPMA für 100 Euro beantragen, die Marke wegen Verfalls zu löschen; den Nachweis der ernsthaften Benutzung muss der Markeninhaber führen.


Weitere Artikel