MAXIM SCHUNK
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Booking8. Oktober 20266 Min. Lesezeit

Technikausfall beim DJ-Gig: Wer zahlt die Gage, wer haftet?

Stick nicht erkannt, Mixer defekt, Strom weg: Wann DJs ihre Gage trotzdem bekommen, wann sie entfällt und wer für beschädigtes Club-Equipment haftet.

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Symbolbild, KI-generiert
Symbolbild, KI-generiert

Ein Uhr nachts, Peak Time, der Vorgänger spielt seinen letzten Track. Du steckst den USB-Stick in den CDJ, und das Display bleibt leer. Zweiter Stick, gleiches Bild. Oder der Club-Mixer gibt auf einem Kanal nur noch Rauschen von sich. Solche Abende kennt fast jeder, der regelmäßig auflegt. Am 7. Oktober 2026 hat FAZEmag die Plattform Save My Gig vorgestellt, die genau hier ansetzt: Sie ist kostenlos, braucht keinen Account, läuft auch offline und sammelt nach Angaben des Magazins über 100 „Equipment Field Manuals“ zu DJ-Hardware und -Software mit Firmware-Historien, USB-Kompatibilitätslisten und Erklärungen zu Fehlermeldungen. Das hilft, die Panne zu verhindern oder schnell zu beheben. Eine Frage beantwortet es nicht: Was passiert mit deiner Gage, wenn der Gig trotzdem an der Technik scheitert, und wer zahlt den Schaden?

Darum geht es hier. Der Text beschreibt, wie das deutsche Vertragsrecht solche Fälle grundsätzlich verteilt. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Im Streit entscheidet am Ende der konkrete Vertrag und, wenn es eskaliert, ein Gericht im Einzelfall.

Ist ein DJ-Auftritt ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag?

Die Frage klingt akademisch, entscheidet aber viel. Beim Werkvertrag schuldest du einen Erfolg, beim Dienstvertrag eine Tätigkeit. Für Auftritte ist die Einordnung nicht abschließend geklärt und hängt vom Vertragstext ab. Ein Beispiel aus der Praxis: Das Landgericht Köln hat im Januar 2022 (Az. 29 S 135/21) den Gagenanspruch eines Hochzeits-DJs auf § 611 BGB gestützt, also auf Dienstvertragsrecht.

Für den Technikfall hat das eine wichtige Folge. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Minderung, wie sie beim Kauf möglich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat das für Arbeitsverhältnisse ausdrücklich festgehalten, und es folgt aus dem Aufbau der §§ 611 ff. BGB. Ein schwaches Set rechtfertigt also nicht automatisch weniger Geld. Anders ist es, wenn ein Teil des Sets gar nicht stattfindet oder wenn du schuldhaft einen Schaden verursachst. Dann greifen andere Regeln, und um die geht es in den folgenden Abschnitten.

Die Club-Technik fällt aus: Bekommst du trotzdem deine Gage?

Stellt der Veranstalter Player, Mixer und Anlage, liegt deren Funktionieren in seinem Verantwortungsbereich. Das BGB kennt dafür zwei Wege, die zum selben Ergebnis führen können:

  • § 326 Abs. 2 BGB: Ist der Auftraggeber für das Hindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich, behältst du den Anspruch auf die Gegenleistung, also auf die Gage.
  • § 615 Satz 1 BGB: Bist du spielbereit und der Auftraggeber kann deine Leistung nicht annehmen, gerät er in Annahmeverzug. Du kannst dann die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne nachspielen zu müssen.

In beiden Fällen musst du dir anrechnen lassen, was du dadurch sparst, anderweitig verdienst oder böswillig zu verdienen unterlässt. Sparst du etwa Fahrt- oder Hotelkosten, die in der Gage eingepreist waren, wird das von der Gage abgezogen.

Typische Konstellationen: Der im Rider zugesagte zweite Player fehlt, der Mixer ist defekt, die Anlage fällt aus und lässt sich nicht reparieren. Entscheidend ist, dass du deine Leistungsbereitschaft belegen kannst. Fotos vom Booth, die Nachricht an den Veranstalter, der Zeitpunkt deiner Ankunft: Das wiegt im Streit mehr als die Erinnerung zwei Monate später.

Dein USB-Stick, dein Laptop: Wann das Risiko bei dir liegt

Umgekehrt gilt: Was du mitbringst, gehört zu deiner Sphäre. Das sind dein Stick, deine Library, dein Laptop, dein Controller und deine Adapter. Kannst du deshalb nicht spielen, entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Anspruch auf die Gage. Spielst du nur einen Teil, ist bei einer Teilleistung eine anteilige Kürzung vorgesehen, das Gesetz verweist dafür auf die Minderungsregel des Kaufrechts (§ 441 Abs. 3 BGB). Musst du den Ausfall außerdem vertreten, etwa weil der Stick nie getestet wurde, kommen Schadensersatzansprüche des Veranstalters in Betracht, zum Beispiel für einen teureren Ersatz-DJ.

Schwierig wird es in der Grauzone dazwischen. Ein Stick, der zu Hause problemlos läuft, wird vom älteren Player im Club nicht erkannt, weil Dateisystem oder Exportformat nicht zur Firmware passen. Wessen Problem ist das? Die Antwort steht meist im Technical Rider. Hast du dort Modell und Ausstattung verlangt und der Club hat zugesagt, spricht viel für den Veranstalter. Hast du nur „zwei Player“ geschrieben, spricht viel dafür, dass du das Risiko trägst, wenn deine Vorbereitung nicht zu den Geräten vor Ort passt. Wie du einen Stick so exportierst und testest, dass er auf möglichst vielen Generationen läuft, beschreibt der Leitfaden USB-Stick für CDJs vorbereiten. Genau für diese Grauzone sind Kompatibilitätslisten wie die von Save My Gig nützlich: Sie zeigen vor dem Gig, ob dein Setup mit dem des Clubs zusammenpasst.

Stromausfall, Unwetter, Behörde: Wenn niemand schuld ist

Am unangenehmsten sind Fälle, die keine Seite zu verantworten hat. Ein Stromausfall im ganzen Viertel, ein Gewitter, das ein Open Air beendet, eine behördliche Räumung. Dann bleibt es nach § 326 Abs. 1 BGB grundsätzlich dabei: Fällt deine Leistung weg, fällt auch die Gegenleistung weg.

Zwei Einschränkungen machen die Sache weniger eindeutig, als es klingt. Erstens ist oft umstritten, wo die Sphäre des Veranstalters endet. Im erwähnten Kölner Fall ging es um eine Hochzeit, die in der Corona-Zeit abgesagt wurde, nicht um Technik. Das Landgericht wies das Risiko aber dem Veranstalter zu und stützte sich dabei auf § 615 Satz 1 BGB. Der DJ bekam die vertraglich vereinbarte Stornogebühr. Zweitens gilt die Regel, nach der ein Betrieb das Risiko von Störungen trägt (§ 615 Satz 3 BGB), dem Wortlaut nach nur für Arbeitgeber. Als freier DJ kannst du dich darauf nicht einfach berufen.

Deshalb regeln viele Booking-Verträge diese Fälle ausdrücklich in einer Klausel zu höherer Gewalt. Ohne eine solche Klausel bleibt die Frage offen, und offene Fragen werden nachts um drei selten fair gelöst. Wie Festivals bei Unwetter überhaupt entscheiden, steht im Artikel über Gewitter auf dem Festival.

Wer zahlt, wenn du den CDJ des Clubs beschädigst?

Haftung setzt im Vertragsrecht in aller Regel Verschulden voraus (§ 280 Abs. 1 und § 276 BGB). Gibt ein Player mitten im Set wegen eines internen Defekts auf, ohne dass du etwas falsch gemacht hast, haftest du nicht. Allerdings musst du im Streit beweisen, dass dich kein Verschulden trifft (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch dafür helfen Fotos und Zeugen. Kippst du dagegen dein Getränk über den Mixer oder reißt beim Abbau einen Player vom Tisch, ist das fahrlässig, und den Schaden trägst du.

Hier liegt die Brücke zur Versicherung, und sie hat eine bekannte Lücke. Viele Haftpflichttarife klammern Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen und an Geräten, an denen du gerade arbeitest, aus oder decken sie nur über eigene Klauseln. Für DJs ist das heikel, weil sie fast immer an fremder Technik stehen. Welche Klauseln das sind und worauf es beim Vergleich ankommt, erklärt der Beitrag Versicherungen für DJs.

Welche Klauseln Booking-Verträge für Technikpannen enthalten

Professionelle Booking-Verträge behandeln den Technikfall selten in einem Satz. Häufig finden sich diese Bausteine:

  • Rider als Vertragsbestandteil: Der Technical Rider wird ausdrücklich Teil des Vertrags. Damit ist belegbar, was zugesagt war.
  • Soundcheck oder Technikabnahme: Ein fester Zeitpunkt vor dem Set, zu dem beide Seiten prüfen, ob alles läuft. Was dort funktioniert hat, lässt sich später schwer bestreiten.
  • Höhere Gewalt mit Gagenfolge: Nicht nur die Aussage, dass niemand haftet, sondern auch, ob und welcher Teil der Gage in diesem Fall fällig wird.
  • Abbruch und Teilauftritt: Eine Regel, was gilt, wenn ein Set nach einer bestimmten Zeit abgebrochen wird.
  • Haftung für Equipment: Wer für Schäden an gestellter Technik aufkommt und ob eine Versicherung nachgewiesen werden muss.

Wie ein Vertrag insgesamt aufgebaut ist, von Storno bis Hospitality, steht im Artikel DJ-Vertrag und Rider.

Was hängen bleibt

Die Verteilung folgt einer einfachen Logik: Was der Club stellt, ist sein Risiko. Was du mitbringst, ist deins. Was niemand verursacht hat, regelt im Zweifel der Vertrag, sonst das Gesetz, und das oft nicht so, wie du es dir wünschst. Werkzeuge wie Save My Gig verkleinern die Zahl der Abende, an denen diese Frage überhaupt aufkommt. Eine klare Technikklausel entscheidet, wie teuer die übrigen werden.

Häufige Fragen

Bekomme ich als DJ meine Gage, wenn die Anlage im Club ausfällt?

Grundsätzlich ja, wenn der Ausfall im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegt und du spielbereit warst. Das BGB sieht dafür § 326 Abs. 2 und den Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 vor. Anrechnen lassen musst du dir, was du dadurch sparst. Wichtig ist, dass du deine Spielbereitschaft belegen kannst.

Was passiert mit der Gage, wenn mein eigener USB-Stick oder Laptop versagt?

Eigene Technik gehört zu deiner Sphäre. Kannst du deshalb nicht spielen, entfällt der Gagenanspruch grundsätzlich nach § 326 Abs. 1 BGB. Spielst du nur einen Teil des Sets, ist eine anteilige Kürzung vorgesehen. Hast du den Ausfall verschuldet, kann der Veranstalter zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Wer zahlt bei Stromausfall oder Unwetterabbruch?

Hat keine Seite den Ausfall zu verantworten, entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die Gage. Wo die Verantwortung des Veranstalters endet, ist im Einzelfall aber oft umstritten. Viele Booking-Verträge regeln solche Fälle deshalb in einer Klausel zu höherer Gewalt.

Muss ich zahlen, wenn ich einen CDJ im Club beschädige?

Ja, wenn du den Schaden schuldhaft verursacht hast, etwa durch ein umgekipptes Getränk. Geht ein Gerät ohne dein Zutun kaputt, haftest du nicht, wenn du das belegen kannst. Ob deine Haftpflichtversicherung Schäden an fremder, gerade benutzter Technik deckt, hängt von Klauseln zu Mietsach- und Tätigkeitsschäden ab.

Ist ein DJ-Auftritt ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag?

Das hängt vom Vertragstext ab und ist nicht abschließend geklärt. Das Landgericht Köln hat 2022 (Az. 29 S 135/21) den Gagenanspruch eines Hochzeits-DJs auf § 611 BGB gestützt, also auf Dienstvertragsrecht. Dort gibt es keine Minderung wegen eines schwachen Sets.


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